Sprache auswählen

Können Erben auch künftig für im Ausland verstorbene Erblasser, die hier in Deutschland über Nachlassvermögen verfügten, einen Erbschein vor einem deutschen Nachlassgericht beantragen?

Im August 2015 ist die sog. Erbrechtsverordnung - VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 in Kraft getreten und gilt, von wenigen Ausnahmen abgesehen, für alle ausländischen Mitbürger in Deutschland und für deutsche Staatsangehörige im Ausland, auch außerhalb Europas! Die Verordnung regelt unter anderem, welches nationale Erbrecht anwendbar ist. Dies ist, soweit nicht anders testiert wurde, regelmäßig der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Zudem enthält die Verordnung auch Vorschriften zum Verfahrensrecht, unter anderem wird das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. In Einzelfällen kann es aber zu Unklarheiten kommen, ob das materielle Erbrecht auf das nationale Verfahrensrecht ausstrahlt und damit bisherige nationale Regelungen verdrängt. Dies wurde von dem Kammergericht Berlin nun im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen (10.1.2017 – 6 W 125/16) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. b, Abs. 3 AEUV gesehen und folgende Vorabentscheidung angefragt: Ist Art. 4 EuErbVO dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z.B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?

Eine äußerst spannende Frage, die erhebliche Auswirkungen auf das Erbscheinverfahren bei im Ausland verstorbenen Erblassern haben dürfte, ob es sich nun um deutsche Staatsangehörig im Ausland oder Ausländern mit Inlandsvermögen handelt.

Innerhalb der deutschen Nachlassabwicklung spielen Erbscheine eine besonders wichtige Rolle und dienen als sog. Rechtscheinträger den Banken, Versicherungen und Grundbüchern, um nur einige zu nennen, als geeignete Nachweise, um Auszahlungen oder Umschreibungen vorzunehmen.  

Empfehlung:

Im Rechtsleben ist es wie auf hoher See. Man weiß nie was kommt. Sollte der EuGH tatsächlich meinen, dass Erbscheine für im Ausland verstorbene Erblasser ausscheiden, führt dies zu ganz erheblichen Abwicklungsproblemen. Es empfiehlt sich also, keine Zeit zu verlieren und auf eine schnellstmögliche Erteilung hinzuwirken. 

nach oben scrollen